Rechtsprechung
   VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,102684
VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16.A (https://dejure.org/2017,102684)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A (https://dejure.org/2017,102684)
VG Chemnitz, Entscheidung vom 21. August 2017 - 5 K 882/16.A (https://dejure.org/2017,102684)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,102684) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19).

    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013, a.a.O., Rn. 32).

    Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urt. v. 20. Februar 2013 a. a. O.).

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben (BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 - 9 C 109/84 juris Rn. 16), wobei auch hier der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urt. v. 12. November 1985 - 9 C 27/85 -, juris Rn. 15).

    Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen sowie vage und detailarme Angaben sind hiermit unvereinbar und können dazu fuhren, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (BVerwG, Urt. v. 12. November 1985 a. a. O., Rn. 17).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    In Fällen, in denen gleichzeitig über die Gewährung unionsrechtlichen und nationalen Abschiebungsschutzes zu entscheiden ist, scheidet bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus (BVerwG, Urt. v. 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 27.04.2010 - 10 C 4.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; Widerrufsverfahren; subsidiärer Schutz;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Nach dem EuGH ist das Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" dahin auszulegen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass 5K882/16.A stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften und individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4/09 - , juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2009 - 10 C 9/08-juris Rn. 14).).
  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann ist regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in einer größeren Stadt wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (VG Lüneburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 3 A 136/16 - , juris Rn. 60; BayVGH, Beschl. v. 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, Urt. v. 7. November 2016 - Au 5 K 16.31853 - juris Rn. 39; OVGNRW, Urt. v. 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - j u r i s Rn. 79 ff.; für Kabul: BayVGH, Beschl. v. 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 4; NdsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 9 LB 100/15 juris Rn. 47 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2 0 1 5 - 1 A 144/15.A - , juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 23. Januar 2 0 1 5 - A 1 A 140/13 -Juris Rn. 7; allgemein: BVerwG, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Nr. 30 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 31 f.).
  • EuGH, 30.01.2014 - C-285/12

    Im Unionsrecht ist der Begriff "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" gegenüber

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Der EuGH hat entschieden, dass für die Anwendung dieser Bestimmung vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen ist, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grades an Gewalt ist (EuGH, Urt. v 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris).
  • BVerwG, 17.11.2011 - 10 C 13.10

    Abschiebungsverbot; Anspruchsgrundlage; Beschränkung der Revision; Beweismaß;

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das selbst bei einer Gefahrendichte von 1:800 (0,125 %) noch nicht von einem hinreichenden Ausmaß willkürlicher Gewalt ausgeht (BVerwG, Urt v. 17. November 2011 - 10 C 13/10 - juris Rn. 22), ist selbst bei einer Verfünffachung der Opferzahlen für die hier in Rede stehende Region noch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines ernsthaften Schadens feststellbar.
  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Allenfalls in Fällen, in denen die oberste Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, gleichwohl von ihrer Ermessensermächtigung nach § 60a AufenthG keinen Gebrauch gemacht hat, gebieten es die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 60a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren (BVerwG, Urt. v. 24. Juli 2008 - 10 C 43/07 juris Rn. 14).
  • BVerwG, 14.07.2009 - 10 C 9.08

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Nach dem EuGH ist das Merkmal der Bedrohung "infolge willkürlicher Gewalt" dahin auszulegen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass 5K882/16.A stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass praktisch jede Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften und individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (BVerwG, Urt. v. 27. April 2010 - 10 C 4/09 - , juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 14. Juli 2009 - 10 C 9/08-juris Rn. 14).).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.03.2016 - 13 A 1828/09

    Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Afghanistan; Widerruf eines

    Auszug aus VG Chemnitz, 21.08.2017 - 5 K 882/16
    Jedenfalls ein arbeitsfähiger, gesunder und alleinstehender Mann ist regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiären Rückhalt im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten in einer größeren Stadt wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (VG Lüneburg, Urt. v. 13. Juni 2017 - 3 A 136/16 - , juris Rn. 60; BayVGH, Beschl. v. 20. Januar 2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 9; VG Augsburg, Urt. v. 7. November 2016 - Au 5 K 16.31853 - juris Rn. 39; OVGNRW, Urt. v. 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A - j u r i s Rn. 79 ff.; für Kabul: BayVGH, Beschl. v. 4. Januar 2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 4; NdsOVG, Urt. v. 19. September 2016 - 9 LB 100/15 juris Rn. 47 ff.; SächsOVG, Beschl. v. 21. Oktober 2 0 1 5 - 1 A 144/15.A - , juris Rn. 5; SächsOVG, Beschl. v. 23. Januar 2 0 1 5 - A 1 A 140/13 -Juris Rn. 7; allgemein: BVerwG, Urt. v. 1. Februar 2007 - 1 C 24/06 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 Nr. 30 Rn. 11; BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 10 C 11/07 - BVerwGE 131, 186 Rn. 31 f.).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

  • VGH Bayern, 20.01.2017 - 13a ZB 16.30996

    Keine Gruppenverfolgung der Volksangehörigen der Hazara in Afghanistan

  • VGH Bayern, 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600

    Hazara sind in Afghanistan keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2016 - 9 LB 100/15

    Keine Verfolgung von Paschtunen in Afghanistan

  • VG Lüneburg, 13.06.2017 - 3 A 136/16

    Atheismus; Atheist; Ghazni; Hazara; Kreuz; psychische Erkrankung; Tattoo

  • OVG Sachsen, 23.01.2015 - A 1 A 140/13

    Asylrecht Afghanistan, Provinz Ghazni Kabul, bewaffneter Konflikt,

  • EGMR, 28.02.2008 - 37201/06

    Saadi ./. Italien

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • BVerwG, 21.07.1989 - 9 B 239.89

    Nicht widerspruchsfreier Antrag des Asylbewerbers - Asylbewerber - Andere

  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 475/16

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    Dieses läge bei 1: 3838, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei 1:1279 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.).
  • VG Wiesbaden, 19.02.2018 - 7 K 1282/17
    Dieses läge bei 1: 3838, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei 1:1279 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.).
  • VG Kassel, 24.01.2018 - 7 K 877/17

    Für junge, gesunde, alleinstehende Männer bestehen sowohl in Kabul als auch in

    Dieses läge, auf ein ganzes Jahr übertragen, bei ca. 1: 4418, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei ca. 1:1472 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.).
  • VG Kassel, 19.02.2018 - 7 K 1282/17

    Auch die aktuellen Zahlen des jährlichen UNAMA-Reports für das Jahr 2017 belegen

    Dieses läge bei 1: 3838, bei einer hypothetischen Verdreifachung bei 1:1279 (so im Ergebnis auch: VG Lüneburg, Urteil vom 20.03.2017 - 3 A 124/16 -, juris Rn. 44; VG Chemnitz, Urteil vom 21.08.2017 - 5 K 882/16.A -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 29.03.2017 - 1 A 2464/15 -, juris Rn. 58 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht